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Zur Dringlichkeit in Gewaltschutzverfahren

  Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist, dass die Regelung durch das Gericht dringlich ist (§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Diese Dringlichkeit ist indiziert, wenn eine Tathandlung nach § 1 GewSchG glaubhaft gemacht ist. Der...