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Grundsätzlich können bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens, das Grundlage der Unterhaltsberechnung ist, auch Kosten der privaten Unfallversicherung in Ansatz gebracht werden.

Im Allgemeinen können Beiträge für bestimmte Risikoversicherungen, die der Sicherung des Einkommens im Falle von Krankheit und Arbeitslosigkeit dienen, u. U. vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207 für Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung).

Lediglich dann, wenn der Mindestunterhalt minderjähriger oder privilegiert volljähriger Kinder nicht gewahrt ist, ist dies nicht der Fall (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 10 WF 254/11 –, juris). Sofern mithin der Unterhalt gemäß der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht gewahrt ist kann sich der Unterhaltsschuldner nicht auf Zahlungen für eine private Unfallversicherung berufen. Bei höheren Unterhaltsgruppen können dagegen angemessene Zahlungen für eine private Unfallversicherung berücksichtigt werden.