02224-9474-0 mail@dr-roettgen.de

Zum Schikaneverbot bei Grundstücksnachbarn

    Aufgrund des „Schikaneverbots“ ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB). Dieses Schikaneverbot kann aber nur dann gelten, wenn die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv...