02224-9474-0 [email protected]

 

 

Plant ein Elternteil, der die Übertragung des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, beantragt, den Umzug in ein anderes Land (hier: Türkei), so ist allein das Kindeswohl der Maßstab der Entscheidung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 7 UF 67/12 –, juris; vgl. BGH, Beschl. vom 28.04.2010, FamRZ 2010, 1060).

Nach § 1671 Abs 1, 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge bzw. Teilen davon stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht.

Demgemäß stehen nicht die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss zur Überprüfung, sondern vielmehr, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkt, so dass die gewichtigen Gesichtspunkte des Kindeswohls, also die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens, im Vordergrund stehen (BGH, a. a. O. unter III 3 der Gründe, m. w. Nachw.). Nur wenn der Elternteil mit der Übersiedlung etwa den Zweck verfolgt, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und damit seine Erziehungseignung in Frage, was gleichermaßen gilt, wenn mit der Auswanderung für das Kind schädliche Folgen verbunden sind.