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Die Frage, in welchen Grenzen eine vertragliche Vereinbarung über den Unterhalt während der Zeit des Getrenntlebens wirksam ist, ist umstritten. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass im Rahmen vertraglicher Regelungen auch bezüglich des Trennungsunterhalts ein gewisser Spielraum für eine interessengemäße und situationskonforme Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs gegeben ist. Während teilweise die Ansicht vertreten wird, dass eine Verkürzung des gesetzlichen Unterhalts um mehr als ein Drittel nicht mehr hinnehmbar sei, findet sich auch die Meinung, wonach bei der Bemessung der zulässigen Abweichung vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht mit festen Prozentsätzen zu arbeiten sei, sondern es sei sachgerechter, nach den Umständen des Einzelfalles zu befinden.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass anerkannt ist, dass § 1614 Abs. 1 BGB einer vertraglichen Ausgestaltung des Trennungsunterhalts für die Zukunft nicht entgegensteht (Beschluss vom 30. September 2015 – XII ZB 1/15 –, juris). Vielmehr besteht danach für die Bemessung des Unterhalts insoweit ein Spielraum, innerhalb dessen interessengemäße, angemessene Regelungen vereinbart werden können. Nur eine Abrede, die unterhalb eines solchen Rahmens des angemessenen Unterhalts iSv § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt, kann keinen Bestand haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – IVb ZR 21/83 – FamRZ 1984, 997, 999). In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird weitgehend eine Unterschreitung des rein rechnerisch ermittelten Unterhalts von bis zu 20 % noch als angemessen und damit hinnehmbar erachtet, während eine Unterschreitung um ein Drittel im Regelfall als mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar angesehen wird. In dem dazwischenliegenden Bereich soll aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1023, 1024 und FamRZ 2007, 732, 733; OLG Düsseldorf MDR 2000, 1252; OLG Köln FamRZ 1983, 750, 752; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 85; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 Rn. 49; Göppinger/Hoffmann Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 1478; Kilger/Pfeil in Göppinger/Börger Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 10. Aufl. 5. Teil Rn. 142; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 153; Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. § 1614 Rn. 6; Weinreich/Klein/Müting Familienrecht 8. Aufl. § 1614 Rn. 12; Eschenbruch in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Unterhaltsprozess 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 1902).

Ein völliger Ausschluss des Anspruchs auf Trennungsunterhalt kann ehevertraglich daher nicht vereinbart werden, allerdings eine Reduzierung um 20% gegenüber dem ansonsten zu zahlenden Unterhalt.