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Privatgespräche dürfen ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf einen Datenträger aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden. Die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des hiervon Betroffenen, sondern auch eine Straftat (§ 201 StGB) dar. Dieses Verbot ist grundsätzlich auch im familiengerichtlichen Verfahren zu beachten und hindert das Gericht daran, eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme als Beweismittel zu verwerten, und zwar ohne dass es dabei darauf ankäme, ob die Beweiserhebung im Wege des Strengbeweises oder des Freibeweises erfolgt.

Der Schutz des gesprochenen Wortes ist jedoch nicht schrankenlos. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. August 2020 – 15 UF 126/20 –, juris).

Insbesondere wenn es nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, vielmehr in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, kann das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort sich nicht über dessen schutzwürdige Belange schlechthin hinwegsetzen. Ein so absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Tonaufnahmen wäre unannehmbar (BGH, NJW 82, 277; BVerfGE 34, 238, 246ff; 35, 202, 221ff). Aus diesem Grund kann eine ohne Zustimmung gefertigte Aufzeichnung des gesprochenen Wortes und ihre Verwertung zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss

Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann deshalb auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte und die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.).