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Ertragssteuerrechtlich entspricht es der Praxis, Angehörigendarlehen (z.B. wegen Gestaltungsmissbrauchs oder fehlender Fremdüblichkeit) nicht anzuerkennen. Diese Vorgehensweise ist indes auf das Erbschaftsteuerrecht nicht übertragbar.

Für die Erbschaftsteuer kommt es vielmehr auf die zivilrechtliche Rechtslage an; besteht z.B. eine wirksame Darlehensforderung des Ehegatten gegen den Erblasser, kann sie grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, bzw. als aktiv zu erfassende Forderung, wenn der verstorbene Ehegatte Darlehensgläubiger war (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – II R 45/92 –, BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11).

Zwar gilt zivilrechtlich eine Schuld als erloschen, wenn der Gläubiger und der Schuldner sich in einer Person vereinen. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG ist diese Betrachtungsweise jedoch im Erbschaftsteuerrecht nicht anzuwenden.