Nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Im Rahmen dieser Belegpflicht muss der Auskunftspflichtige grundsätzlich auf Verlangen außer dem Steuerbescheid auch eine Kopie der zu Grunde liegenden Steuererklärung vorlegen, denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 WF 7/15 –, juris).
Gemäß § 1580, 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Im Rahmen dieser Belegpflicht muss der Auskunftspflichtige grundsätzlich auf Verlangen außer dem Steuerbescheid auch eine Kopie der zugrunde liegenden Steuererklärung vorlegen, denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen. Oft lässt sich erst im Zusammenhang mit der Steuererklärung hinreichend deutlich erkennen, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind (BGH NJW 1982, 1642, 1643; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1 Rn. 1181; Niepmann/ Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rn. 700; Born, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1605 Rn. 24). Ausnahmsweise braucht der Unterhaltspflichtige eine Steuererklärung dann nicht vorzulegen, wenn der Verpflichtete seine Einkünfte bereits in anderer Weise ausreichend belegt hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Zurückhaltung bestimmter Angaben besteht, die sich aus der Steuererklärung ergeben oder wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Die konkreten Tatsachen, die im Einzelfall zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Vorlagepflicht für Steuererklärung als Beleg der Einkünfte führen sollen, muss der Auskunftspfichtige im Prozess nach allgemeinen Verfahrensregeln geltend machen (BGH, a.a.O.).