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Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten (§ 1385 Ziff. 4 BGB).

Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete wechselseitige Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und ist darauf gerichtet, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24). Inhaltlich beschränkt sich der Anspruch auf einen Überblick, der dem anderen Ehegatten ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand des Vermögens vermittelt. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 22 mwN; vgl. aber auch BGH, FamRZ 2011, 21, Rn. 19 zum Umfang der Unterrichtungspflicht in Unterhaltssachen).

Auch das OLG Köln geht davon aus, dass sich die Ehegatten während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens informieren sollen. Unterrichtung ist weniger als Auskunft und beinhaltet lediglich Angaben über Art und Wert der wesentlichen Vermögensbestandteile. Ein wechselseitiger Unterrichtungsanspruch der Eheleute im Hinblick auf ihr Vermögen besteht danach auch nach der Trennung bis zum endgültigen Scheitern der Ehe fort. Wenn ein Ehegatte diese Pflicht beharrlich verletzt, kann der andere den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen (OLG Köln, Beschluss vom 31. März 2020 – II-10 UF 205/19 –, juris).

Damit knüpft § 1385 Nr. 4 BGB nicht an die in § 1379 Abs. 2 BGB geregelte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Trennungsvermögen an (vgl. BGH, FamRZ 2015, 32 Rn. 20 ff.).

Beharrlich ist eine Weigerung zur Unterrichtung i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB, wenn eine Änderung des Verhaltens nicht erwartet werden kann, was nach der Rechtsprechung eine dreimalige fruchtlose Aufforderung voraussetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 2 UF 100/13 –, juris).