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Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens beim Oberlandesgericht ein, sind dem Antragsteller und Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. September 2023 – 5 UF 56/23 –, juris).

Hat das Familiengericht einen vor Ablauf des Trennungsjahres gestellten Scheidungsantrag zu Recht abgewiesen, treten aber während des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen einer Scheidung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB ein, kann der Beschluss der ersten Instanz auch dann nicht bestätigt werden, wenn geltend gemacht wird, der Scheidungsantrag sei in der Absicht verfrüht gestellt worden, sich ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 – XII ZR 231/95 –, juris).

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Legaldefinition enthält zwei ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe als Voraussetzung, nämlich die Diagnose einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Prognose einer nicht anzunehmenden Wiederherstellung der Gemeinschaft.

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da dieses auch neue Tatsachen zu berücksichtigen hat (Musielak/Borth/Frank/Frank, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Auflage 2022, § 68 FamFG Rn. 3 m.w.N.). Der Umstand, dass der Scheidungsantrag vorzeitig erfolgte, macht es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Das Beschwerdegericht hat auch in Fällen dieser Art aufgrund des Sachstands der letzten Tatsachenverhandlung die materiellrechtlich richtige Entscheidung zu treffen. Nicht sachgerechtes Verfahrensverhalten des obsiegenden Beteiligten kann zwar verfahrensrechtliche Nachteile nach sich ziehen, aber letztlich nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt beeinflussen (vgl. BGH vom 04.12.1996 – XII ZR 231/95, juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm vom 09.04.2013 – 1 UF 25/13, juris Rn. 22). Die Auswirkungen auf die einzelnen Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen (BGH, a.a.O.; vgl. zu den Einzelheiten MünchKommBGB/Maaß, 9. Auflage 2022, § 3 VersAusglG Rn. 10 für den Versorgungsausgleich; Erman/ Budziekiewicz, BGB, 17. Auflage 2023, § 1384 Rn. 5 für das Güterrecht).

In dem durch das OLG Karlsruhe entschiedenen Fall konnte das Beschwerdegericht allerdings bereits abschließend über die Kosten entscheiden. Maßgebend war dabei, dass diese dem Beschwerdeführer nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO deshalb aufzuerlegen waren, weil das Trennungsjahr aufgrund bloßen Zeitablaufs erst in der Beschwerdeinstanz abgelaufen war (BGH vom 04.12.1996 – XII ZR 231/95, juris Rn. 15; OLG Brandenburg vom 15.03.2015 – 10 UF 87/15, juris Rn. 27; Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., § 146 Rn. 5).