Für die Behandlung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes bei der Ermittlung des Vermögens zum Anfangs- wie zum Endzeitpunkt ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Ausgangspunkt ist der in § 1376 Abs. 2 BGB formulierte Ansatz, dass für die Berechnung des Endvermögens der Wert zugrunde zu legen ist, den das vorhandene Endvermögen zum Stichtag hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Ziel der Wertermittlung, die Vermögensgegenstände mit ihrem „vollen, wirklichen“ Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen. Da Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies zu geschehen hat, dem Gesetz nicht entnommen werden können, ist die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren sachgerechte Anwendung Aufgabe des – regelmäßig – sachverständig beratenen Tatrichters (vgl. BGH, NZFam 2019, 170, 172 Rz. 19 mit Anmerkung Kuckenburg). In der Entscheidung vom 05.12.2018 hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass von den verschiedenen Bewertungsmethoden im Regelfall die Ertragswertmethode geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (Rz. 20), ohne dass es jedoch revisionsrechtlich zu beanstanden ist, wenn der Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des jeweiligen Falls durch das sachverständig beratene Tatsachengericht mit entsprechender Begründung nicht nach der Ertragswertmethode, sondern nach der Substanzbewertung oder mit dem Liquidationswert bemessen wird (zu den verschiedenen Bewertungsmethoden auch Kogel, Zugewinnausgleich, 6 Aufl. 2019, Rz. 1218ff).
Die Ertragswertmethode basiert darauf, dass die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt wird (Zukunftserfolgswert) und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig auslegbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 21).
Vor dem Hintergrund des eindeutigen Bekenntnisses des Bundesgerichtshofes zur Ertragswertmethode in Abgrenzung zur Substanzwertmethode, die den Nachbau des Unternehmens über zu bewertende Aktiva und Passiva unter going-concern Gesichtspunkten annimmt, aber systematisch nicht in der Lage ist, den ideellen Wert eines Unternehmens abzubilden, da alle weichen Faktoren wie Firmenwert, Kundenrelation, Managementfaktoren, Vorteile bei inneren Abläufen etc. von ihr nicht einbezogen werden, bedarf die Anwendung der Substanzwertmethode einer besonderen Rechtfertigung, die regelmäßig ebenfalls nicht ohne sachverständige Hilfestellung erfolgen kann.
Auch wenn bei kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben die Annahme nicht fernliegend ist, dass das Unternehmen mit dem derzeitigen Inhaber „steht und fällt“, sodass der Ertragswert prognostisch nur eine geringe Aussagekraft hat, da er in einer solchen Konstellation nicht unbedingt Aussichten auf einen zukünftigen Ertrag unabhängig davon bietet, wer die Firma leitet, bedarf es nach entsprechend sachverständiger Unterstützung konkreter Feststellungen dazu, dass und aus welchen Gründen eine solche inhaberbezogene starke Gewichtung im Einzelfall angezeigt ist (vgl. Preisner, in beckonline Großkommentar, Stand Feb. 2022, §1376, Rz. 390; Born in Fleischer/Hüttemann, 2. Aufl. 2019, Unternehmensbewertung im Familienrecht, Rz. 26.33ff).
Festzuhalten ist daher, dass grds. von der Ertragswertmethode auch bei der Bewertung von Handwerksbetrieben auszugehen ist und nur im Einzelfall mit entsprechender Begründung das Substanzwertverfahren nach der Rechtsprechung anzuwenden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2022 – II-3 WF 142/21 –, juris).