Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen sowie Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Legt der auskunftspflichtige Ehegatte ein entsprechendes Verzeichnis vor, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, kann regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung wegen behaupteter Mängel verlangt werden, es sei denn der Verpflichtete selbst ist zur Mängelbeseitigung bereit. Sonst sind solche Mängel im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung selbst zu klären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Januar 1997 – 26 WF 157/96 –, juris; ebenso AG Schöneberg, Beschluss vom 3. April 2024 – 91 F 120/22 –, juris; AG Ludwigslust, Teilurteil vom 14. April 2005 – 5 F 516/02 –, juris; AG Flensburg, Urteil vom 24. November 2004 – 92 F 21/04 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2000 – 3 UF 6680/99 –, juris).
Nicht geklärt wurde allerdings in der Rechtsprechung die Frage, wann ein Verzeichnis unbrauchbar ist, d.h. ungeeignet zur Berechnung eines etwaigen Zugewinns. Insoweit wird lediglich davon ausgegangen, dass das Verzeichnis geordnet und übersichtlich sein muss, Hierzu sind die Vermögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren einzeln aufzuführen (BGH FamRZ 82, 682). Wertvolle Gegenstände sind jedenfalls einzeln aufzuführen (BGH FamRZ 84, 144). Anzugeben sind stets Gegenstände des persönlichen Bedarfs (BGH FamRZ 84, 144). Bei Grundstücken sind anzugeben Lage, Größe, Art der Bebauung, bei PKW Fabrikat, Typ, Baujahr und km-Stand.
Entspricht das Verzeichnis allerdings nicht diesen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dann wird hierdurch eine Berechnung des Zugewinns von vorne herein ausgeschlossen. In diesem Falle ist die Auskunft mithin unbrauchbar und zu vervollständigen.