Wie das OLG Düsseldorf am 20.03.2026 beschlossen hat, kann in einer Gewaltschutzsache dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung erst längere Zeit nach dem maßgeblichen Vorfall beantragt wird (hier: nach über zwei Monaten), die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG widerlegt sein und auch im Übrigen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden nach § 49 Abs. 1 FamFG nicht bestehen.
Nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. Es besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann auch durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt werden. Insbesondere entfällt sie, wenn der nicht durch eine gerichtliche Regelung geschützte Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist und eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 12 WF 125/20, juris, Rn. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024, Az. 1 W 42/24, juris, Rn. 10 m.w.N.). Der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz der Selbstwiderlegung enthält einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in Gewaltschutzverfahren einschlägig ist (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Die Vermutung der Dringlichkeit besteht so lange, wie der Verletzte Zeit benötigt, um zuverlässige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu erlangen. Für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (OLG Frankfurt a.a.O.), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (OLG Brandenburg a.a.O. m.w.N.; Musielak/Voit/Braun, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940 Rn. 4). Angesichts eines solchermaßen verzögernden Verhaltens besteht auch im Übrigen kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gemäß $ 39 Abs. 1 FamFG. Dieses setzt die objektiv begründete Gefahr voraus, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Hieran fehlt es, wenn der Antragsteller zu lange mit der Rechtsverfolgung wartet (Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 49 Rn. 10). Es wäre ein Widerspruch, den Antragsteller im Hinblick auf die Verwirklichung eines von ihm selbst dilatorisch verfolgten Rechts als dringend schutzbedürftig zu erachten.