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Einem Versicherungsnehmer kommt bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis nicht zugute. Dabei setzt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Insofern ist die pauschale Annahme, dass in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stets Arglist vorliegt, jedoch unzulässig. Erforderlich ist die Betrachtung des Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung ankommt (LG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2023, 46 S 58/22, juris).

Das Vorliegen von Arglist hat der Versicherer mithin zu beweisen (siehe etwa Marlow in: BeckOK-VVG, Stand: 01.02.2023, § 28 Rn. 205). Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, NJW 2013, 936 Rn. 29 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die pauschale Annahme, dass in Fällen des § 142 StGB stets Arglist vorliegt, unzulässig. Erforderlich ist die Betrachtung des Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung ankommt (BGH a.a.O. Rn. 30f.; siehe auch Marlow a.a.O. Rn. 204).

Insoweit ist festzuhalten, dass ein Verkehrsunfall häufig mit einer besonderen Überforderung verbunden ist, sodass sich der Unfallverursacher typischerweise über vieles Gedanken macht, nicht aber über seine Haftpflichtversicherung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein „erfolgreiches“ Entfernen vom Unfallort der Haftpflichtversicherung insoweit von Nutzen sein kann, als gegebenenfalls Ansprüche nicht geltend gemacht werden können. Im vorliegenden Fall war zudem zu beachten, dass der Versicherungsnehmer mit der Beobachtung des Geschehens durch Zeugen – ein Zeuge hatte das Geschehen denn auch tatsächlich beobachtet – rechnen musste. Es bestand also das Risiko, entdeckt zu werden, was ebenfalls gegen einen zweckgerichtetes, die Interessen des Versicherers missachtendes Verhalten spricht (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 855 Rn. 13).