Für den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes ist derjenige Ort als maßgeblich anzusehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien „tatsächlich“ erbringt. Nicht maßgeblich ist dagegen der Ort, der im Arbeitsvertrag als Arbeitsort bezeichnet ist, wenn tatsächlich die Arbeitsleistung an einem anderen Ort (hier: am Wohnort des Arbeitnehmers im Homeoffice) erbracht wird (ArbG Gera, Beschluss vom 6. März 2025 – 4 Ca 131/25 –, juris).
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts G. ergibt sich aus § 48 Abs. 1 a ArbGG.
Danach ist für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes eins nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Für den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes ist derjenige Ort als maßgeblich anzusehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien „tatsächlich“ erbringt. Nicht maßgeblich ist dagegen der Ort, der im Arbeitsvertrag als Arbeitsort bezeichnet ist, wenn tatsächlich die Arbeitsleistung an einem anderen Ort erbracht wird. Ohne Bedeutung ist, ob an dem Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht. Ferner ist nicht maßgeblich, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden und wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird. Der gewöhnliche Arbeitsort ist derjenige, an dem regelmäßig oder normalerweise gearbeitet wird oder zuletzt gearbeitet wurde. Ein vorübergehender Einsatz an einem anderen Ort führt nicht zu einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts (Schwab/ Weth, 4. Auflage, § 48 ArbGG,Rz. 118; ebenso Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 48 ArbGG, Rz. 20).
Der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts G. steht nicht entgegen, dass sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten nach §§ 12, 17 ZPO in K. und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts K. befindet.
Der Arbeitnehmer hat i.Ü. nach § 35 ZPO unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl.