Bei der Aufstellung von Verkehrszeichen trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast dafür, dass die – insbesondere auch mobilen – Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt worden sind und sich in der Zeit zwischen der Aufstellung und der Vollstreckung, also dem Abschleppvorgang, nichts geändert hat (VG München, Urteil vom 17. Dezember 2025 – M 23 K 24.4402 –, juris; vgl. auch BVerwG, 20. Mai 2003, 3 B 37/03).
Weist die Behörde die ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen wie auch deren Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme nach, so legen diese Feststellungen bei derart typischen Geschehensabläufen im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Haltverbotszone dergestalt errichtet wurde und auch in der Zwischenzeit unverändert ausgeschildert gewesen ist (vgl. u.a. OVG Bautzen, 28. April 2014, 3 A 427/12).
Streitet für die Behörde der Anscheinsbeweis, so kommt im Falle des mobilen Verkehrszeichens dann dem Verkehrsteilnehmer die prozessuale Pflicht zu, einen Sachverhalt darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der eine fehlende ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufstellung bzw. eine zwischenzeitliche Entfernung oder Unkenntlichmachung nahelegt und damit den Beweis des ersten Anscheins erschüttert. Gelingt ihm dies, obliegt es wiederum der Behörde, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen (VG Düsseldorf, 30. Januar 2020, 14 K 6667/19).