Nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz soll ein zur Einkommensauskunft verpflichteter abhängig Beschäftigter seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht regelmäßig durch die bloße Vorlage seiner lückenlosen Verdienstbescheinigungen genügen. Einer zusätzlichen eigenen Zusammenstellung des Einkommens bedarf es danach grundsätzlich nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 13 WF 750/24 –, juris).
Geschuldet ist eine Auskunft, die zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Insoweit geht auch das OLG Koblenz davon aus, dass grundsätzlich ein systematisches Verzeichnis vorzulegen sei. Der Anspruch beziehe sich allerdings nur auf eine systematische Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die dem Unterhaltsgläubiger ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglichen sollen (BGH NJW 1983, 2243). Die Vorlage eines geordneten Verzeichnisses würde vorliegend angesichts der lediglich aus nicht selbstständiger Tätigkeit bestehenden Einkünfte und des Umstandes, dass das Verzeichnis lediglich aus der Übertragung des Nettoeinkommens aus zwölf Verdienstbescheinigung bestünde, eine reine Förmelei darstellen.
Demgegenüber wurde etwa von dem OLG Köln angenommen, dass bei Lohn- und Gehaltsempfängern das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge) anzugeben seien, nach Monaten getrennt, Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen) (OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2002 – 4 WF 59/02 –, juris).
Hier erscheint die Ansicht des OLG Koblenz bedenklich, da diese in der Praxis dazu führen wird, dass der Auskunftspflichtige lediglich ein Anlagenkonvolut übersenden wird, ohne dass aus Sicht des Auskunftsberechtigten gewährleistet ist, dass tatsächlich sämtliche Einkünfte angegeben wurden. Es dürfte daher weiterhin mit der überwiegenden Rechtsprechung dem OLG Köln zu folgen sein.