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Die Entscheidung des Prüfers über das Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung ist nur im Rahmen der Entscheidung anfechtbar, mit der die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis versagt (vgl. (vgl. VG München, Urteil vom 7. August 2001 – M 6b K 00.3352 –, juris). Die Prüfungsentscheidung kann nur mit der Versagung der Fahrerlaubnis angefochten werden. Das Ergebnis der Fahrprüfung ist im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens als ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Verwaltungsentscheidung über die Ersterteilung zu würdigen. Bei der Bewertung der praktischen Fahrprüfung handelt es sich nicht um einen nach außen wirkenden, selbstständig nachprüfbaren Hoheitsakt, sondern nur um ein Verwaltungsinternum mit der Funktion und Bedeutung einer rechtlich geordneten Gutachtertätigkeit (vgl. NdsOVG v. 16.2.1967, Az. VI OVG A 27/67). Der Prüfer bzw. Kfz-Sachverständige handelt bei der Abnahme der Führerscheinprüfung als unselbstständiger Verwaltungshelfer, der zwar als solcher selbstständig ist, im Hinblick auf die in Frage stehende Angelegenheit aber ausschließlich für eine Behörde tätig wird (vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, RdNr. 54 zu §1). Er ist also sachverständiger Gehilfe und Bote (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 FeV) der Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubniserteilung (vgl. Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, RdNr. 5 zu § 78).

Die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG u.a. voraus, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 5 StVG, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2), die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3) und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 4). Dementsprechend hat nach § 15 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung –FeV- vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214ff.) der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung nachzuweisen. Die Prüfungen werden dabei von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen (§ 15 Satz 3 FeV). In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FeV). Nach § 17 Abs. 2 FeV richten sich der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung nach Anlage 7 Teil 2 zur FeV (BGBl. I 1998, S. 2268ff.). Nach Nr. 2.1.5 dieser Anlage 7 muss der Bewerber fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen und seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluss anzupassen. Daneben soll er auch bei der Prüfungsfahrt zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht, sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Dabei ist auf Verhaltensweisen zu achten, insbesondere auf die Beobachtung der Fahrbahn und Beachtung der Verkehrzeichen und –einrichtungen, auf das Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen, Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, Verhalten gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren, (…). Nach Nr. 2.6.2 der Anlage 7 zur FeV innerhalb der Vorschriften über die Prüfungsbewertung (Nr. 2.6) führen zum Nichtbestehen der Prüfung ein erheblicher Fehler bzw. die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich endgültig herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird (Nr. 2.6.4 der Anlage 7 zur FeV). Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfung gemäß Nr. 2.7 der Anlage 7 zur FeV bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfungsprotokoll auszuhändigen. Die Entscheidung darüber, ob ein Bewerber die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder nicht, ist also eine wertende Prüfungsentscheidung.

Die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 StVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen behördliche Anwendung und Auslegung von den Verwaltungsgerichten grundsätzlich in vollem Umfang überprüft werden kann. Denn anderenfalls könnte die Verwaltung unkontrolliert tätig werden, was dem lückenlosen Rechtsschutzprinzip des Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz –GG- widerspräche (BVerfGE 84, 34, 49). Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch auf der Tatbestandsseite (und nicht nur auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen von Ermessensentscheidungen) ein Beurteilungsspielraum bestehen (vgl. BVerfGE 84, 34; 72, 38, 53).

Ein Beurteilungsspielraum ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten besteht. Ein derartiger wird u.a. angenommen, wenn die Eignung von Personen für eine bestimmte Tätigkeitsart auf Grund persönlichen Eindrucks der Befähigung zu beurteilen ist. Hier wird vorrangig auf die Unwiederholbarkeit eines derartigen Eindrucks abgehoben. Zudem wird ein solcher angenommen, wenn es in der Sachentscheidung um Prüfungsentscheidungen geht, die Entscheidungen wertender Art durch Sachverständige zum Inhalt haben. Die Grenzen gerichtlicher Kontrolle liegen nämlich regelmäßig dort, wo eine Entscheidung wertender Art zu fällen ist (BVerfGE 70, 143, 146). Die gerichtliche Überprüfung dieser Bewertung kann sich daher nur darauf erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 13.03.1996, Az. 7 B 95.1666). Es ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler und denkfolgerichtiger Abwägung nicht widerspricht. Das Gericht kann darüber hinaus auch auf Willkür hin überprüfen, ob bei der behördlichen Würdigung im konkreten Fall die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs zu Recht als erfüllt angesehen wurden (BVerwGE 77, 75, 85).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. unter vielen BVerfGE 84, 34, 36) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 23.03.1994, Az. 6 B 84/93) wird der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans auch durch den allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage bzw. ein konkretes Verhalten durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie oder es fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie oder es sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstandes hält. Dieser Einschränkung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums kommt bei praktischen Fahrprüfungen besondere Bedeutung zu, denn ein wesentlicher Zweck dieser Prüfungen besteht darin, festzustellen, ob der Prüfling die zur Verkehrsteilnahme unumgänglichen Kenntnisse des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des rechtlichen Bedeutungsgehalts von Verkehrszeichen, besitzt und sein Fahrverhalten daran ausrichten kann. Soweit es um die Bewertung derartiger Kenntnisse anhand des Fahrverhaltens des Prüflings geht, fordert dieser allgemeingültige Bewertungsgrundsatz, dass Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote nur als negativ in die Bewertung aufgenommen werden können, während die Beachtung solcher Vorgaben auf keinen Fall nachteilig einfließen darf. Wird in einer Verkehrssituation durch das Straßenverkehrsrecht nur ein richtiges Fahrverhalten vorgegeben, so besteht kein Spielraum des Prüflings; sein Fahrverhalten in der konkreten Situation ist entweder richtig oder falsch (BVerwG, a.a.O.).