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Die Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid hemmt grds. nicht dessen Vollziehung (§ 361 Abs. 1 AO). Allerdings kann während des Einspruchsverfahrens beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt werden. Eine entsprechende Möglichkeit besteht i.Ü. bei erfolglosen Aussetzungsantrag auch noch im Klageverfahren (§ 69 Abs. 2 FGO).

Die Aufhebung der Vollziehung führt zur Rückgängigmachung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen.

Eine AdV ist möglich, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, angefochten und das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Das Finanzamt soll gemäß § 361 Abs. 2 AO auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind anzunehmen, wenn sich bei einer summarischen Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Einspruchsführers muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (BFH vom 10.2.1967, BStBl III 1976, 182 und vom 28.11.1974, V B 52/73, BStBl II 1975, 239).

Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Härten, die nicht mit der Zahlung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheides zusammenhängen, sondern die typischerweise mit der Vollziehung eines Bescheides als solcher verbunden sind, rechtfertigen daher die Aussetzung der Vollziehung nicht (BFH vom 5.3.1998, VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).