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Der Einkommensteuer unterliegen neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Ziff. 7 EstG). Durch § 22 EstG werde die Arten sonstiger Einkünfte definiert; danach unterliegen wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer.

Bei wiederkehrenden Bezügen i.S.d. § 22 Nr. 1 EstG ist zu unterscheiden zwischen dauernden, Lasten, Leibrenten, Renten, Zeitrenten und sonstigen wiederkehrende Bezügen.

Maßgeblich ist für die Annahme wiederkehrender Bezüge, dass sie auf einem einheitlichen Entschluss oder einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren (R 22.1 Abs. 1 S. 2 EStR). Darüber hinaus darf es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um Kapitalrückzahlungen, z.B. Kaufpreisraten, handeln.

Bei dauernden Lasten wird die Möglichkeit der Änderungen der Leistungen der Höhe nach vorbehalten. Es fehlt also ein sog. Stammrecht. Beispiele für dauernde Lasten sind Leistungen aus Altenteilsverträgen und Schadensersatzleistungen (§§ 843 – 845 BGB). Renten sind wiederkehrende Bezüge, weil sie auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen, z.B. auf einem Testament oder auf einem Vertrag oder einem Gesetz. Wegen des Verpflichtungsgrundes, also des Rentenstammrechtes, werden regelmäßig wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen erbracht. Wichtig ist hierbei der Begriff der gleichmäßigen Leistungen. Sollte z.B. eine wiederkehrende Leistung vom Umsatz oder vom Gewinn eines Unternehmens abhängen, so kann sich hieraus keine Leibrente ergeben (H 22.3 „Begriff der Leibrente“ EStH).

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und  dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Leibrenten können – nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG – nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aufgeführten Tabelle ergibt (siehe BFH vom 03.03.2004, X R 135/98, DStR 2004, 1206 = BFH/NV 2004, 1148). Der steuerrechtliche Begriff der dauernden Last setzt abänderbare Leistungen/Bezüge voraus (BFH vom 15. 07.1991, GrS 1/90, BFHE 165 , 225, 237, BStBl II 1992, 78). Sind Geldleistungen Inhalt eines solchen Versorgungsvertrages, haben die Vertragschließenden die rechtlich anerkannte Möglichkeit, diese als abänderbar und damit als dauernde Last zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich geschlossen werden; die Abänderbarkeit kann sich aber auch aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages ergeben (ausführlich hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990, GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; zusammenfassend z.B. BFH vom 27.08.1997, X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) ist, dass die Art des übertragenden Vermögens geeignet ist, Erträge zu erzielen, die der Höhe nach ausreichend sind, die vereinbarte Rente zu zahlen. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (GrS BFH vom 12.05.2003, GrS 1/00, DStR 2003, 1696 = BFH/NV 2003, 1480).