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In Ehesachen und Familienstreitsachen (z.B. in isolierten Verfahren über Unterhalt oder Zugewinn) herrscht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass ebenso wie bei Verfahren vor Landgerichten eine Vertretung durch Rechtsanwälte gem. § 78 Abs. 1, 2 ZPO vorgeschrieben ist.

Infolgedessen besteht grundsätzlich auch keine Möglichkeit, sich in Terminen durch Referendare vertreten zu lassen. Referendare können deshalb nur als Beistand im Sinne von § 90 ZPO auftreten, d.h. neben dem Rechtsanwalt, fungieren.

Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich um sogenannte „Stationsreferendare“ handelt, die einem Anwalt zu Ausbildung zugewiesen wurden und bei denen der Anwalt den Antrag gem. § 53 BRAO gestellt hat, sich von dem Referendar vertreten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie u.a. seit 12 Monaten im Vorbereitungsdienst sind und als allgemeiner Vertreter von der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Rechtsanwalts bestellt wurden.

Folge dieses allgemeinen Grundsatzes, wonach eine Vertretung durch Referendare in Ehesachen und Familienstreitsachen zu erfolgen hat, ist, dass auch in Terminen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist und an denen Rechtsanwälte gem. § 113 FamFG i.V.m. § 357 Abs. 1 ZPO teilnehmen dürfen (etwa Ortsterminen in Ehesachen zur Klärung des Wertes des Vermögens beim Zugewinn), eine Terminvertretung durch Referendare jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn dies von einem Beteiligten abgelehnt wird.