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Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens können krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen, etwa für betreutes Wohnen zu berücksichtigen sein.

Das so genannte prägende Einkommen der Eheleute ist zur Ermittlung des Bedarfs zu bereinigen, d.h. um Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen, Kinderbetreuungskosten, Schulden, Kindesunterhalt, alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarf, Ausgaben zur gemeinsamen Vermögensbildung zu reduzieren (OLG Bremen, Beschluss vom 6. Februar 2015 – 4 UF 38/14 –, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001 – 5 UF 86/00 –, juris bei Diabeteserkrankung).

So wurde etwa durch das Oberlandesgericht Saarbrücken am 31.01.2019 entschieden, dass jedenfalls ab Zuerkennung des Pflegegrades 2 entsprechende Kosten als krankheitsbedingter Mehraufwand unterhaltsrechtlich anzuerkennen seien. Insoweit sei – bei hoher Lebensstellung (hier: Ruhegehalt aus Besoldungsgruppe B5) – auch die Anmietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung eheangemessen (Az. 6 UF 76/18 –, juris).

Auch die mit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe verbundenen Kosten, die infolge einer Erkrankung oder Behinderung anfallen, können nicht mehr zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten zählen, sondern sind ggf. als einkommensmindernd zu berücksichtigender Mehrbedarf anzusehen (vgl. OLG Saarbrücken, , Urteil vom 27. September 2007 – 6 UF 35/07 –, juris; vgl. BGH, FamRZ 1984, 151; OLGR Bamberg, 1999, 321; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1, Rz. 606; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6582, jeweils m.w.N.).

Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass der entsprechende Mehrbedarf konkret dargelegt und im Bestreitensfalle belegt wird. Ein fiktiver Ansatz scheidet grds. aus (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.09.2007 – 6 UF 35/07; vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 608; Eschenbruch/Mittendorf, a. a. O., Rz. 6582). Bei der Geltendmachung von krankheitsbedingtem Mehrbedarf durch den Unterhaltsschuldner (aufgrund der Ernährung mittels einer Magensonde) obliegt es also dem Unterhaltsschuldner, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, ob und in welchem Umfang die ernährungsbedingten Mehrkosten die häufig auftretenden Ersparnisse wegen Aufwendungen für die Normalernährung übersteigen. Bei Fehlen entsprechender Nachweise kann ein Mehrbedarf aber nach § 287 ZPO geschätzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 2005 – 2 UF 509/04 –, juris).