Der Erbe einer sozialhilfeberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben), kann zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet sein (§102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Folge dieser Regelung ist, dass die Erben einer Person, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tode Sozialhilfe bezogen hatte, zur Erstattung der geleisteten Sozialhilfe herangezogen werden können. Der Erbe haftet im Übrigen mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Von den Aktiva des Nachlasses sind daher stets zunächst Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, i.Ü. ein Freibetrag in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages gemäß § 85 SGB XII.
Unter besonderen Umständen kann eine Erstattungspflicht für die an den Erblasser (oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner) gänzlich entfallen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Abs. 3 Ziff. 3 SGB XII).
Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Begriff der „besonderen Härte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Er ist eng auszulegen (vgl. BVerwG, FEVS 32, 177 ff). Es müssen im Einzelfall gewichtige Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erbe den Hilfeempfänger über einen längeren Zeitraum bis zu seinem Tod intensiv gepflegt, mit ihm aber nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder die häusliche Gemeinschaft bei längerer, intensiver Pflege des Hilfeempfängers durch eine nicht mit ihm verwandte oder (nur) verschwägerte Person infolge eines länger andauernden Krankenhausaufenthalts vor seinem Tod nicht mehr bestand oder wenn der Erbe auf ein zum Nachlass gehörendes Haus werterhöhende Aufwendungen für Renovierung gemacht hat, weil der Erbe ansonsten gerade deshalb mehr Kosten zu ersetzen hätte, weil er selbst Aufwendungen gemacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 41, 205).
Die Härte muss insoweit besonderes gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 2/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08; Bayers. LSG, Urteil vom 23.02.2012 – L 8 SO 113/09).
Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Denn der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt gerade darauf ab zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese Vorschrift begründet kein „postmortales Schonvermögen“ zugunsten des Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des verstorbenen HE (vgl. in diesem Sinne: Bayers. LSG und LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).