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Grundsätzlich gilt für freiberufliche Praxen, d.h. Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie Steuerberater- und Anwaltskanzleien, dass diese als Vermögensgegenstand mit ihrem „vollen, wirklichen (objektiven) Wert“ in das Endvermögen einzustellen sind. Maßgeblich ist insoweit der Verkehrswert am Stichtag, d.h. am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, nicht die rein aus Sicht des Verpflichteten zu bestimmende Ertragsprognose.

 

Zwar existiert ein Verbot der Doppelverwertung, dies hat allerdings nicht zur Konsequenz, dass eine Praxis beim Zugewinn vollständig unberücksichtigt bleiben würde.

 

Hinsichtlich der Bewertungsmethoden wird von dem BGH gefordert, den objektiven Wert der Praxis sachverständig zu bestimmen. Dabei schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode vor. Vielmehr ist die Auswahl der Methode, d.h. entweder Substanzwert-, Ertragswert-, Umsatzwert- oder Kombinationsmethode Aufgabe des Tatrichters.

 

Bei freiberuflichen Praxen ist daher grundsätzlich neben dem Substanzwert ein übertragbarer ideeller Wert, der sogenannte Goodwill, zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist die starke Inhaberbindung der Wertermittlung in Ansatz zu bringen.

 

Zulässig ist nach der Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen nachhaltigen Beträgen orientiert. In diesem Zusammenhang ist ein angemessener Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Zugleich können latente Ertragsteuern, bezogen auf eine fiktive Veräußerung, wertmindernd berücksichtigt werden.

 

Für Arztpraxen gilt insbesondere, dass schon die ältere Rechtsprechung festgestellt hatte, dass die Bewertung einer Arztpraxis sowohl die Wahl der Methode (Substanzwertverfahren gegen Ertragswertverfahren) als auch die Berücksichtigung einer latenten Steuerlast auf einen Veräußerungsgewinn sachverständig zu klären sind. In dem als grundlegend angesehenen Urteil des BGH, dem sogenannten Oldenburger Tierarztfall, führte das oberste Zivilrecht aus, dass Unternehmenswerte von freiberuflichen Praxen grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sind. Eine doppelte Teilhabe wird über den Ansatz eines individuellen Unternehmerlohns und nicht über vollständiges Herausnehmen der Praxis vermieden.

 

Demgegenüber hat die Rechtsprechung früher die von den Ärztekammern bzw. der Bundesärztekammer empfohlene Richtlinie als sachgerechte Bewertungsmethode Rahmen gezogen, insbesondere Substanzwert zzgl. eines nach den Umsätzen bemessenen Goodwills.

 

Das OLG Hamm hielt den von den Ärztekammern vorgeschlagenen Weg der Wertermittlung (Substanzwert zzgl. Goodwill), berechnet aus Umsatz- und Arztlohn nach BAT Ib, angesetzt 1/3) für sachgerecht. Das OLG Dresden wertete ebenfalls nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer und lehnte eine reine Ertragswertrechnung wegen der starken Inhaberbezogenheit bei kleineren Praxen ab.

 

Durch das OLG Hamm wurde 2009 bei einer Zahnarztpraxis der Wert des Praxisanteils in das Endvermögen eingestellt. Dabei wurde es abgelehnt, den Praxiswert wegen der Unterhaltsansprüche vollständig auszuklammern. Das Gericht hatte sich dabei auf ein Gutachten gestützt, das sich an die Richtlinien der Bundesärztekammer anlehnte, aber ein modifiziertes Ertragswertverfahren verwendet. Dabei erfolgte die Ermittlung eines nachhaltigen Praxiswerts unter Berücksichtigung individueller Ertragslage, individuellen Unternehmerlohns und latenter Steuern. Demgegenüber hatte das OLG Koblenz eine Zahnarztpraxis bewertet mittels Substanzwert (Einrichtung, Instrumente, Vorräte) und Goodwill durch „modifizierte Übergewinnverrentung“. Das Gericht hatte hier ein reines Ertragswertverfahren abgelehnt.

 

Der Goodwill besteht im Übrigen aus Patientenstämmen, Mitarbeiterteam, Lage und Konkurrenzsituation. Festzuhalten ist, dass bei der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen  im Zugewinnausgleich erhebliche Unsicherheiten bestehen, sodass es auch aus Kostengründen sich empfiehlt, eine außergerichtliche Regelung anzustreben.