02224-9474-0 mail@dr-roettgen.de

 

 

Nach dem Beschluss des BGH vom 15.04.2026, Az. 12 ZB 415/25, ist von einer nunmehr erfolgten Klarstellung bei erweiterten Umgangskontakten hinsichtlich des Kindesunterhalts auszugehen.

 

Dabei ist unter einem erweitertem Umgang in Abgrenzung zum reinen Residenzmodell ohne erhebliche Mitbetreuungsanteile des umgangsberechtigten Elternteils zu verstehen, dass ein Betreuungsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils von 30 % oder mehr erfolgt. Hier hat der BGH einen Fall beurteilt, bei dem vier Übernachtungskontakte in zwei Wochen stattfinden, ferner ein hälftiger Ferienumgang, sodass sich eine Mitbetreuungsquote von 30 % ergab. Sofern eine geringe Quote vorliegt, ist daher im Umkehrschluss nicht von einem erweiterten Umgang auszugehen. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis insbesondere zu beachten, dass auf Übernachtungen abzustellen ist, ferner ist der Ferienumgang in die Betrachtung einzubeziehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass die Übernachtungen letztlich einen tragfähigen Anknüpfungspunkt darstellen, wohingegen reine Tageskontakte für wenige Stunden mithin unbeachtlich bleiben. Schwierigkeiten ergeben sich ferner dann, wenn einzelne Verhinderungstage einzubeziehen sind, wobei in der Literatur darauf abgestellt wird, dass die getroffene Umgangsregelung herangezogen werden soll. Hierbei ergibt sich, dass bei 12 Schulferienwochen und 40 Wochen außerhalb der Schulferien bei hälftigen Ferienumgang im wesentlich in drei Stufen des erweiterten Umgangs zu betrachten sind:

 

Findet der Umgang periodisch außerhalb der Ferienzeiten von drei Tagen mit Übernachtung in einem Zwei-Wochen-Rhythmus statt, wird eine Quote von 28 % erreicht, mithin nicht die Schwelle des erweiterten Umgangs. Finden Übernachtungen an vier Tagen in einem Zwei-Wochen-Rhythmus statt, wird damit eine Quote von 33 % erreicht, mithin nach der BGH-Rechtsprechung ein erweiterter Umgang. Bei einem erweiterten Umgang von fünf Übernachtungen werden 39 % erreicht.

 

Die BGH-Rechtsprechung führt dann dazu, dass eine Bedarfsbedeckung und ein Mehraufwand beim unterhaltspflichtigen Elternteil zu berücksichtigen sind. Ersterer kann durch eine Herabgruppierung in der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden, letzterer dann eine pauschale Kürzung des Unterhalts zu 10 %, ggf. 15 %.