Die Anweisung muslimischer Eltern an ihre zwölfjährige Tochter, ein Kopftuch zu tragen, rechtfertigt allein – ohne Hinzutreten darüberhinausgehender, dem Kindeswohl abträglicher Umstände – noch nicht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 4 UF 207/21 –, juris). § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB sieht den teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts nur dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl in einem solchen Maße vorliegt, dass sich bei weiterem Zeitablauf eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2005, 344).
Darüber hinaus statuiert § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Nach Abs. 2 schließlich darf die gesamte Personensorge nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Schließlich ist auch zu beachten, dass die ergriffene Maßnahme geeignet i. e. S. sein muss, d. h. eine objektive Verbesserung der Kindessituation zur Folge haben muss (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1274; MüKoBGB/ Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666 Rn. 160).
In diesem Zusammenhang stellte sich für das Oberlandesgericht die im Hinblick auf Art. 4 GG, § 5 S. 1 RelKErzG ohnehin wohl zu verneinende Frage, ob alleine die Anweisung muslimischer Sorgeberechtigter an ihre Töchter, ein Kopftuch zu tragen, die Bejahung einer einen Eingriff des Staats erfordernden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen kann.
Festzuhalten ist daher, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allein die Anweisung zum Tragen eines Kopftuchs keine Kindeswohlbeeinträchtigung darstellt.