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Wie die Bundesgerichtshof am 18.03.2026 beschlossen hat, kann den nicht verheirateten Eltern eines Kindes, das im paritätischen Wechselmodell betreut wird, grundsätzlich jeweils ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 2 und S. 3 BGB zustehen.

 

In diesem Fall ist eine Erwerbsobliegenheit für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollzeitigen Beschäftigung gedeckt. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB wird beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil in diesem Falle dann grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen bestimmt, das er in Folge der Betreuung nicht mehr in voller Höhe erzielen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2026, Az. XII ZB 227/25).