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Die unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge bemisst sich nach Ansicht des OLG Koblenz lediglich aus den Erwerbseinkünften und nicht zusätzlich aus Nichterwerbseinkommen (Beschluss vom 06. Juli 2017 – 9 UF 108/17 –, juris)

Gemäß Ziffer 10.1.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Koblenz können Erwerbstätige für eine zusätzliche Altersvorsorge weitere 4 % ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Dieser Abzug findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Riesterrente einen Anreiz für eine zusätzliche, private Altersvorsorge schaffen wollte. Die Höhe dieser staatlich geförderten Rente ist beschränkt auf 4 % des jeweiligen Bruttoerwerbseinkommens. Bei der unterhaltsrechtlichen Berechnung findet dies dergestalt Berücksichtigung, dass zusätzliche Altersvorsorgebeträge, soweit sie tatsächlich geleistet werden, von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen in diesem staatlich geförderten Umfang in Abzug zu bringen sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 RN. 1034 m.w.N.). Die darüber hinausgehende Vermögensbildung eines Ehegatten findet demgegenüber unterhaltsrechtlich grundsätzlich keine Berücksichtigung. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Antragsteller in dem entschiedenen Fall mit dem anteiligen Erwerb einer Immobilie bereits Vermögen erworben hatte, das der Altersvorsorge diente. Dann aber können die Erträge aus dieser Immobilie in Form der Mietzahlungen nach Ansicht des OLG Koblenz nicht erneut zur Bildung einer weiteren Altersvorsorge herangezogen werden.