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Die Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB, wonach bei einer kurzen Ehedauer der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen sein kann, ist beim Trennungsunterhalt nicht (auch nicht analog) anzuwenden.

Die Ehedauer spielt im Rahmen des Trennungsunterhalts daher lediglich eine Rolle für die Frage nach der während der Trennungszeit zuzumutenden Erwerbstätigkeit, § 1361 Abs. 2 BGB (OLG Koblenz, FamRZ 2016, 1938-1939).

Eine Ehe gilt als kurz, wenn zwischen Heiratsdatum und Zustellung des Scheidungsantrages nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.

Dass die Vorschrift über den Ausschluss des Ehegattenunterhalts aufgrund kurzer Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB) nur auf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, d.h. den Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung, und nicht auf den Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens anwendbar ist, ergibt sich zwingend aus der Vorschrift des § 1361 Abs. 3 BGB.

Nach der insoweit eindeutigen Regelung des Gesetzgebers verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung des § 1579 Nr. 1 BGB auf den Trennungsunterhalt.

Die Ehedauer spielt im Rahmen des Trennungsunterhalts allerdings eine Rolle für die Frage nach der während der Trennungszeit zuzumutenden Erwerbstätigkeit. Bei einer kurzen Ehedauer wird eine Erwerbstätigkeit eher zumutbar sein als bei einer längeren Ehe, bei der sich die Ehegatten auf eine bestimmte Aufgabenverteilung bereits länger eingestellt hatten und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in stärkerem Maße verfestigt hatten.