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Bei der Auswahl des bezugsberechtigten Elternteils ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte vom Grundsatz der Kontinuität auszugehen. Die mit der Bezugsberechtigung verbundenen unterhaltsrechtlichen Fragen spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 2026 – 6 UF 69/26 –, juris).

Maßstab für die Bestimmung des Bezugsberechtigten nach § 64 EStG ist das Kindeswohl (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2019 – 9 WF 248/19 -, NJW-RR 2020, 133; KG NZFam 2019, 828; OLG Celle NJOZ 2019, 663; OLG Dreden FamRZ 2014, 1055). Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung in einem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, besteht nach dem Grundsatz der Kontinuität des Kindergeldbezugs kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung (OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.).

Unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte, wie etwaige gegenseitige Auskunftsverpflichtungen oder die Höhe der jeweiligen Erwerbseinkünfte der Kindeseltern spielen für die Entscheidung keine Rolle. Denn das Verfahren nach § 64 EstG ist nicht geeignet, Feststellungen zum unterhaltsrechtlichen Bedarf und zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist allein Sache des Unterhaltsrechts (KG, Beschluss vom 26.08.2019 – 13 WF 69/19 -, juris).

Nach den Ausführungen des OLG Frankfurt konnte der Kindesvater seinen Anspruch auf das hälftige Kindergeld bei der Bestimmung des durch ihn zu zahlenden Kindesunterhaltes (vgl. zur Berechnung des Kindesunterhaltes als Barunterhalt bei Praktizierung des paritätischen Wechselmodells BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 – BGHZ 213, 254 – 270) oder, wenn ein solcher Kindesunterhalt nicht geschuldet ist, ggf. als isolierten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (siehe dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 21. Jauar 2015 – 12 UF 69/14, FamRZ 2015, 965; OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2023 – II-4 WF 104/23 -, BeckRS 2023, 30199 Rn. 14, 15) realisieren. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich des Familienzuschlags erfolgt insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind (BGH, NJW-RR 2018, 579); Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Auflage 2026, § 1 Rn. 75). Der Umstand, dass die Kindesmutter dem Kindesvater keine Abrechnung über die Verwendung des Kindergelds und des Familienzuschlags erteilt hatte, stand der Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche nach Ansicht des OLG nicht entgegen. Ob die Kindesmutter ihre Erwerbsobliegenheit verletzte, indem sie weiterhin in Teilzeit arbeitete, war danach ebenfalls allenfalls für den Ehegattenunterhalt relevante Frage, die für die Entscheidung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld unerheblich war.

Es traf nach Auffassung des OLG auch nicht zu, dass derjenige als Bezugsberechtigter zu bestimmen ist, der den höheren Unterhaltsbeitrag schuldet. Das ist gemäß § 64 Abs. 3 EStG nur dann der Fall, wenn das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist und mehrere Berechtigte Unterhalt zahlen. Dann erhält gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG derjenige das Kindergeld, der dem Kind die höchste Unterhaltrente zahlt.

Ebenso wenig sprachen aus Sicht des OLG die besoldungsrechtlichen Folgen der Kindergeldzuordnung für die Bestimmung des Kindesvaters als Bezugsberechtigten für das Kindergeld. Nach § 43 Abs. 5 HBesG ist vorgesehen, dass nur ein Elternteil den Familienzuschlag erhält. Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612b BGB ist von Verfassung wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 338/17 Rn. 31 -, NJW-RR 2018, 579 zu § 40 Abs. 5 BBesG). Eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips war nach Ansicht des OLG ebenfalls nicht erkennbar (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 524). Zwar führte die Versagung des kindbezogenen Anteils am Familienzuschlag zu einer Verminderung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel. Jedoch hatte der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Auffassung vertreten, dass er deshalb nicht amtsangemessen besoldet sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Verminderung die amtsangemessene Alimentation in Frage stand, zumal ein gewisser Ausgleich über das Unterhaltsrecht zu erreichen war. Hinzu kam, dass der Kindsvater Barkindesunterhalt zahlte. Abgesehen davon würde dieses Argument im umgekehrten Fall auch für die Kindesmutter greifen und konnte schon deshalb nicht ausschlaggebend sein.