Sofern Umzugskosten des Unterhaltsberechtigten notwendig sind, können diese grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf gefordert werden (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 12 UF 1457/95 –, juris).
Dieser Anspruch ist allerdings nur dann gegeben, soweit der Berechtigte bedürftig, und der Pflichtige im Hinblick auf die Höhe der geforderten Kosten leistungsfähig ist.
Dem steht eine etwaige Teilleistungsfähigkeit (hier: bezüglich der Flugkosten eines Umzugs nach Kolumbien) nicht entgegen, wenn der Bedürftige mangels eigener Geldmittel einen Umzug nicht durchführen kann, so dass Umzugskosten insoweit nicht entstehen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass notwendige Umzugskosten als Sonderbedarf nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 3, 1613 Abs. 2 BGB grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen gefordert werden könnten (BGH FamRZ 1983, 29/ 30; Wendl/Staudigl (-Scholz), Unterhaltsrecht, 3. Auflage, § 6 RdNr. 18; Johannsen/Henrich (-Voelskow), Eherecht, 2. Auflage, RdNr. 58 zu § 1361). Wie immer im Unterhaltsrecht bestehe dieser Anspruch des Bedürftigen jedoch nur, wenn dem eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegenübersteht (BGH a.a.O.).
Im Hinblick auf § 1613 Abs. 2 BGB und die Erforderlichkeit der konkreten Berechnung (Wendl/Staudigl a.a.O., § 6 RdNr. 10) erschien es dem Gericht allerdings zweifelhaft, ob die Kosten des gesamten Umzugs vor dessen Durchführung verlangt werden könnten. Es konnte nämlich nicht mit ausreichender Sicherheit vorhergesagt werden, welche Kosten tatsächlich anfallen würden.