02224-9474-0 [email protected]

 

 

Grundsätzlich führen Abfindungsvergleiche, die vielfach von beteiligten Haftpflichtversicherungen angeboten werden, um etwaige weitere Forderungen des Geschädigten in der Zukunft auszuschließen, zu einem endgültigen Abschluss der Schadensregulierung.

Nur in besonderen Ausnahmefällen gilt dieser Grundsatz nicht, wie durch das Landgericht Berlin festgestellt wurde (LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2014 – 41 O 149/13 –, juris).

Danach gilt dann, wenn Geschädigter und Schädiger nach einem Verkehrsunfall in einem Vergleich vereinbart haben, dass durch den Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis/Schadenereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind, und die Parteien damit nach dem Wortlaut und Sinn des Vergleiches die Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus dem Unfallereignis endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen wollen, dass der Geschädigte, wenn er dennoch von diesem Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen möchte, darlegen muss, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist.

Ein Festhalten des Geschädigten an dem Vergleich ist diesem ausnahmsweise nicht zuzumuten, wenn

– entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil

– nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten.

Da sich die vorgenannten Ausnahmetatbestände nur selten darlegen und beweisen lassen ist beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs stets größte Vorsicht zu empfehlen.