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Während das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, sind Eltern zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat die Pflicht zum Umgang vor das Recht gestellt.

Unklar sind allerdings die Rechtsfolgen, wenn Eltern Umgangskontakte entweder aus persönlichen Gründen ablehnen oder geltend machen, dass diese – etwa aufgrund eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten – nicht umzusetzen sind.

Durch das Bundesverfassungsgericht wurde bereits am 01.04.2008 entschieden, dass Umgangskontakte aus Gründen des Kindeswohls nicht zu erzwingen sind, so dass insoweit Zwangsmittel gegenüber dem Elternteil, der seiner generellen Umgangspflicht nicht nachkommt, ausscheiden. Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit eingreift und in der Regel nicht dem Kindeswohl dient.

Zwar wurde durch die Rechtsprechung z.T. etwas anderes angenommen (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.07.2016, 13 WF 55/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2020, Az. 3 UF 156/20, juris). Danach kann der betreuende Elternteil im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil ein Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang mit gemeinsamen Kindern anstrengen. Nach dieser Ansicht können Umgangskontakte mittels Ordnungsgeld oder -haft durchgesetzt werden.

Dies entspricht jedoch nicht der zutreffenden herrschenden Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008, Az. XII ZB 225/06; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 6 WF 179/17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2020, Az. 13 UF 57/20, juris).

Lehnen Eltern Umgangskontakte aus persönlichen Gründen ab oder berufen sie sich darauf, dass Umgangskontakte aufgrund eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten nicht umzusetzen sind, scheiden Zwangsmittel zur Durchsetzung von Umgangskontakten aus Gründen des Kindeswohls nach zutreffender Ansicht aus.