Aufgrund des „Schikaneverbots“ ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB).
Dieses Schikaneverbot kann aber nur dann gelten, wenn die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt. Eine Raumerweiterung des eigenen Grundstücks bringt immer einen objektiven Vorteil (LG Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2023 – 13 S 24/23 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. September 2004 – 2Z BR 120/04 –, juris).
Die Voraussetzungen des Schikaneverbots liegen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsinhaber aus wenig nachvollziehbaren Gründen von seinem Recht Gebrauch macht (LG Potsdam, Urteil vom 23. November 2018 – 1 O 45/15 –, juris).
Demgegenüber ist es schikanös, wenn der Grundstückseigentümer das Überfahren seines Grundstücks durch die Allgemeinheit duldet und nur einen Nachbarn davon ausschließt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2000 – 9 U 119/00 –, juris; AG Bremen, Urteil vom 18. Juni 2015 – 10 C 67/15 –, juris).
Allein aus der bloßen Duldung des Betretens bzw. Befahrens eines Grundstücks folgt auch dann nicht die Begründung eines Wegerechts, wenn sie jahrelang erfolgt ist; allenfalls kann eine stillschweigende Duldung der unentgeltlichen Zufahrt ein Leihverhältnis begründen. Die Kündigung eines solchen Leihverhältnis kann durch schlüssiges Verhalten, etwa durch die Errichtung eines Zaunes erfolgen.
Die Verwirkung eines Rechts kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte Störungen gegenüber so lange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. Bei einer Grundstücksnutzung aufgrund eines ungekündigten Leihverhältnisses handelt es sich um solch eine rechtmäßige Nutzung.