Wird bei einem Darlehen, das in Raten zurückzuzahlen ist, die Verjährungseinrede erheben und ist streitig, ab wann keine Raten mehr gezahlt worden sind, so ist der Darlehensgeber für die Ratenzahlungen darlegungs- und beweispflichtig. (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 U 4/14 –, juris).
Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Fälligkeit der Raten ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend. Sofern danach die Darlehensforderung verjährt sein könnte kommt es bei Ratenzahlungen darauf an, wann die letzte Zahlung erfolgt ist, da durch diese die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nach allgemeinen Grundsätzen trägt d er Darlehensgeber die Darlegungs- und Beweislast für die zum Neubeginn führenden Umstände. Aus diesem Grunde sind bei drohender Verjährung von dem Darlehensgeber die geleisteten Ratenzahlungen sorgfältig gegenüber dem Gericht darzulegen und im Bestreitensfalle zu belegen.