Versäumt es der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, auf der Ausfertigung des Urteils zu unterschreiben, kann sich der Beginn der Berufungsfrist erheblich verzögern.
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist ist die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erforderlich. Die Ausfertigung ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 317 Abs. 4 ZPO). Dabei sind an die Unterschrift des Urkundsbeamten dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 – VI ZR 268/86). Für eine Unterschrift ist erforderlich aber auch genügend das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
In dem durch den BGH am 31.07.2013 entschiedenen Fall stellte die der Klägerin zugestellte Urteilsabschrift keine Ausfertigung des Urteils dar, weil es an einer Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Verbindung mit dem Ausfertigungsvermerk fehlte (Az. VIII ZB 18/13, juris). Der dort angebrachte Schriftzug ließ eine Identifizierung dessen, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig geworden ist, nicht zu. Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass auch ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Aus diesem Grunde war der Klägerin keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Daher begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung erst fünf Monate nach Verkündung des Urteils.