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Streitig ist vielfach die Frage, in welcher Weise die Auskunftsverpflichtung im Rahmen der Auseinandersetzung zum Zugewinnausgleich zu erteilen ist. Häufig anzutreffen ist dabei in der Praxis die Auskunftserteilung durch bloße Übersendung von Anlagen, aus denen dann der Berechtigte die erforderlichen Angaben selbst herausfiltern soll.

 

Durch das OLG Braunschweig wurde zur notwendigen Form der Auskunftserteilung festgestellt, dass die Auskunft durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteile ist (OLG Bruanschweig, Beschluss v. 02.12.2016 – 1 UF 38/16 -, juris). Dies muss – bezogen auf den Zeitpunkt der maßgeblichen Stichtage – eine geordnete und für den Auskunftsberechtigten nachprüfbare Zusammenstellung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Berechtigten als Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs dienen kann (BGH FamRZ 1984, 484).

 

Die Möglichkeit einer derartigen Berechnung erfordert, dass die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt sind, die einzelnen Vermögensgegenstände also hinreichend spezifiziert angegeben werden.

 

Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein sowie die Aktive und Passiva enthalten.

 

Eine Erklärung, dass das Vermögensverzeichnis vollständig ist, d.h. ein sog. „Geschlossenheitsvermerk“, ist nach Ansicht des OLG Brandenburg grds. keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Auskunft. § 1379 Abs. 1 BGB begründet keinen gesonderten Anspruch auf eine solche „Vollständigkeitserklärung“, weil der Auskunftspflichtige mit dem Herreichen des sorgfältig erstellten Vermögensverzeichnisses naturgemäß zugleich auch die Negativerklärung abgebe, dass weitergehende Aktiva und Passiva zum jeweils genannten Stichtag nicht bestünden (BGH, FamRZ 2008, 600). Zwar sei denkbar, dass bei Vorliegen mehrerer Teilverzeichnisse die geforderte „Vollständigkeitserklärung“ sinnreich sein könne, ein solcher Fall habe in dem zu entscheidenden Fall aber nicht vorgelegen.

 

Eine persönliche Unterschrift auf der Vermögensaufstellung ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn es keine Zweifel über die auskunftserteilende Person gibt, und war auch bei anwaltlicher Vertretung (vgl. BGH, FamRZ 2008, 600; OLG Nürnberg, FuR 2000, 294; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1814).

 

Von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu unterscheiden ist die Pflicht zur Belegvorlage). Die Belegvorlagepflicht aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst diejenigen Unterlagen, ohne deren Vorlage der Sinn und Zweck der Auskunft dem anderen die ungefähre Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu ermöglichen, nicht erreicht werden kann (OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 519).