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Soll ein Konkurrenzverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen abgesichert werden ist eine besondere Sorgfalt bei der Formulierung einer etwaigen Vertragsstrafe erforderlich. Das gilt auch, wenn ausschließlich Unternehmer beteiligt sind. Für diese ist eine Angemessenheitskontrolle ebenfalls vorgesehen (§ 307 BGB).

 

Eine Klausel ist danach unwirksam, wenn sie eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners aufgrund der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe darstellt (vgl. BGH BGHZ 197, 111-110; NJW 1997, 3233; OLG München, NJW-RR 1996, 1181; LG Dessau, Urteil vom 24. Juli 2015, Az. 4 O 352/ 14 – juris).

 

Stehen das Interesse des Klauselverwenders an der Sanktionierung von Pflichtverletzungen und das wirtschaftliche Interesse des Vertragspartners in keinem angemessenen Verhältnis zueinander, ist die Klausel unwirksam. Von einer angemessen hohen Vertragsstrafe wird man dann nicht mehr sprechen können, wenn die Sanktionierung außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes der Vertragspflichtverletzung und ihrer Folgen für den Vertragspartner steht.

 

Ein Indiz für eine unangemessene Höhe ist in der Regel anzunehmen, wenn der bei einer Pflichtverletzung drohende Schaden ganz erheblich überschritten wird. Ferner wird man eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB annehmen, wenn für unterschiedliche Pflichtverletzungen eine einheitlich hohe Vertragsstrafe vorgesehen wird, obwohl sich die Verstöße nach Art, Dauer, Gewicht und Verschulden deutlich unterscheiden.

 

Eine Klausel, die jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen lässt und auch bei leichten Verstößen grundsätzlich die gleiche Vertragsstrafe vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwarteten Schaden steht.

Die Klausel ist ebenfalls unwirksam, wenn die Vertragsstrafenregelung keine Obergrenze der Vertragsstrafe im Falle mehrerer Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot enthält, was dazu führen kann, dass im Falle mehrerer Verstöße der Verdienst des Vertragspartners für mehrere Jahre in einem seine Existenz vernichtenden Umfang aufgezehrt würde.