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Durch das OLG Hamm wurde wiederholt klargestellt, dass kein Verfügungsgrund bei längerer Untätigkeit des Anspruchsberechtigten vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 4 U 66/13; Urteil vom 13.02.2014 – 4 U 172/13; Urteil vom 21. April 2016 – I-4 U 44/16 –, jeweils juris).

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs streitet für den Anspruchsberechtigten zwar zunächst die Dringlichkeitsvermutung  des § 12 Abs. 2 UWG.

Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, die im Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr begründen, länger als einen Monat Zeit gelassen und damit gezeigt hat, dass es ihm mit der Regelung und dem Verbot doch nicht so eilig ist, wie zunächst zu vermuten war.

Die Vermutung der Dringlichkeit ist nach den Ausführungen des OLG Hamm mithin zu verneinen, wenn der Anspruchsteller nach Kenntniserlangung von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers oder nach dem Eintritt von Umständen, die den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Identität des Verletzers begründen, längere Zeit zuwartet und hierdurch zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. [2016], § 12 Rdnrn. 3.15 f), wobei nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht länger als einen Monat zugewartet werden darf. Da der Anspruchsgegner in der Regel keine Kenntnis von der (möglichen) Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller hat, braucht er zur Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung nur Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung durch den Anspruchsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Spätestens dann muss der Anspruchsteller darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 12 Rdnrn. 3.15).