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Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 27.07.2016, dass ein Miterbe im Wege der „Drittwiderspruchsklage“ gegen eine drohende Teilungsversteigerung vorgehen kann. Das Gericht wies darauf hin, dass im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht überprüft wird, ob der Versteigerung materiell-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Daher muss der mit der Versteigerung nicht einverstandene Miteigentümer seine Rechte im Wege der „Drittwiderspruchsklage“ in entsprechender Anwendung der §§ 768, 771 ZPO auf dem Klageweg verfolgen (Az. 2U 14/16).

 

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde Die Parteien hatten en Erblasser zu jeweils ½ Anteil beerbt. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Diese Immobilie wurde in der Folgezeit durch die Erbengemeinschaft verwaltet. Ein Miterbe betrieb die Teilungsversteigerung dieses Grundbesitzes.

 

Das Gericht stellte fest, dass der Miteigentümer, der mit der Versteigerung nicht einverstanden ist, seine Rechts in analoger Anwendung der §§ 768, 771 ZPO auf dem Klagewege verfolgen muss (vgl. OLG Oldenburg, 12 U 144/13, NJW-RR 2014, 782). Zwar war nach der Entscheidung des OLG Köln im konkreten Fall die Drittwiderspruchsklage unbegründet, jedoch bestätigte das Gericht eine Möglichkeit, um gegen eine drohende Teilungsversteigerung vorzugehen.

 

Diese Möglichkeit hatte auch bereits das zitierte OLG Oldenburg erörtert, wobei in dem dortigen Fall die Drittwiderspruchsklage begründet war. Entscheidend war für das OLG Oldenburg, dass die Versteigerung der Teilungsanordnung des Erblassers widersprach. Eine Teilungsanordnung des Erblassers führt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Erben (BGH NJW 1981, 1837). Sie ist für alle Miterben verbindlich und ersetzt in ihrem Umfang den von den Erben gemeinsam aufzustellenden Teilungsplan. Sie geht damit den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor (BGH NJW 2002, 2712). Sie schließt die Befugnis der weiteren Miterben aus, die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks zu betreiben.