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In der Regel haftet der Geschäftsstellenleiter einer Versicherung bei einer Fehlberatung eines Versicherungsnehmers nur dann, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei der Beratung verfolgt hat. Letzteres kann anzunehmen sein, wenn der Vertreter der Versicherung eine erfolgsabhängige Vergütung erhält.

Durch das OLG Koblenz wurde allerdings am 23.07.2009 in einem gegen einen Geschäftsstellenleiter einer Versicherung geführten Verfahren beschlossen, dass eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen war, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukam und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten (Az. 5 U 692/09, juris).

Die Berufung knüpfte die Inanspruchnahme an eine geführte Unterredung, als der Geschäftsstellenleiter gegenüber dem Vater des Versicherungsnehmers gesagt haben soll:

„Du brauchst dir keine Sorgen zu machen, ich sorge dafür, dass du die Kaskoversicherung bekommst“.

Das OLG Koblenz ging davon aus, dass mag diese Äußerung als eine Erklärung dahin begreifen konnte, dass es dem Geschäftsstellenleiter gelingen werde, den Versicherer zur Herbeiführung des Versicherungsschutzes zu veranlassen. In dem konkreten Fall hatte dann allerdings der Geschäftsstellenleiter sich darauf berufen können, dass er ein Schreiben an den Vater des Versicherungsnehmers übersandt habe, durch das die gewünschte Deckungszusage abgelehnt worden sei. Das OLG nahm deshalb an, dass aufgrund dieser Vorgehensweise des Geschäftsstellenleiters dieser auch nicht persönlich haftete.

Festzuhalten ist danach, dass ein Geschäftsstellenleiter bei Beratungsfehlern persönlich haften kann, allerdings dies nicht den Versicherungsnehmer davon befreit, ggf. sich bei der Versicherung zu vergewissern, dass ein Versicherungsschutz in dem gewünschten Umfang besteht.