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Das Teilungsversteigerungsverfahren kann auf Antrag eines Miteigentümers einstweilen eingestellt werden, sofern dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint (§ 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Dabei kann die Einstellung für höchsten sechs Monate erfolgen.

Eine Einstellung kann angemessen sein, wenn eine Werterhöhung zu erwarten ist (BGH, BGHZ 79, 249) oder wenn ernsthafte Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten schweben, etwa in einem anhängigen Verfahren ((LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 1980, 1906). Durch die Möglichkeit der Einstellung kann insbesondere eine Verschleuderung des betroffenen Grundstücks verhindert werden (vgl. AG Dieburg, Beschluss vom 04. November 2016 – 30 K 11/15 –, juris). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Miteigentümer zur Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen weiterhin bereit ist.