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Ist eine Patientin während eines durch ihren Hausarzt veranlassten Krankenhausaufenthalts wegen unklarer Krankheitsursache auch durch einen Diplompsychologen behandelt worden, verletzt der Psychologe seine ärztliche Schweigepflicht auch dann, wenn er dem Hausarzt der Patientin ohne deren Wissen den psychologischen Befund mitteilt (LG München I, Urteil vom 01. Oktober 1993 – 23 O 2157/91 –, juris).

In der Weitergabe dieser Information ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Patientin zu sehen, denn ein Patient ist grundsätzlich Subjekt, nicht Objekt, ärztlicher Untersuchung, so dass der behandelnde Arzt auch gegenüber einem Berufskollegen, der den Patienten ebenfalls behandelt, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Das LG München hatte dabei bereits 1993 ein Schmerzensgeld von 1.000,00 DM für angemessen gehalten. Bei der Bemessung ist zugunsten des Psychologen berücksichtigt worden, dass die Schweigepflichtverletzung gegenüber einem Berufskollegen erfolgt ist, der seinerseits der Schweigepflicht unterliegt.