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Versäumt es die Partei, der Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt worden ist, dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Änderung ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen, kann die Bewilligung nicht ohne Weiteres aufgehoben werden; vielmehr muss der Partei ein grobes Fehlverhalten nachgewiesen werden, wobei Zweifel nicht zu ihren Lasten gehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. April 2016 – 6 WF 39/16 –, juris).

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt. Das OLG Zweibrücken schließt sich der Auffassung der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg, Köln und Baden-Württemberg an, wonach eine grobe Nachlässigkeit im Sinne der Vorschrift nicht bereits dann vorliegt, wenn eine Partei trotz entsprechender Belehrung im PKH-Formular die Mitteilung schlicht vergessen hat (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05. Januar 2016 – 6 Ta 2302/15 m.w.N.).

Das grobe Fehlverhalten ist der Partei nachzuweisen. Die Umstände, aus denen Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit abgeleitet werden können, sind vom Gericht festzustellen. Zweifel stehen der Aufhebung entgegen und gehen nicht zu Lasten der Partei (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen. Nur wer sich dem Überprüfungsverfahren absichtlich entziehen will oder seine Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt, verdient die vorgesehene scharfe Sanktion (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O. unter Hinweis auf LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Juni 2015 – 4 Ta 8/15).