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Bei herüberhängenden Zweigen, die zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung führen, besteht keine Pflicht zur Duldung für den Grundstücksnachbarn.

Weisen zwei Eichen, deren Kronen überwiegend auf das Nachbargrundstück reichen, Laub im Umfang von etwa drei Kubikmetern auf und reicht weiter ein Teil der Zweige einer ebenfalls 10 bis 12 Meter hohen Kiefer mehrere Meter über die Grundstücksgrenze und führt dort zu einem Nadelbefall auch auf das Hausdach, so dass der Grundstückseigentümer verstärkt mit der Reinigung von Dach und Dachrinne sowie des Grundstücks belastet ist, so entsteht durch das Herabfallen von Laub und Kiefernnadeln eine Beeinträchtigung, die nicht unerheblich ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. August 2015 – 5 U 109/13 –, juris).

Zwar vermag eine Verschattung allein keinen Anspruch auf Beseitigung zu begründen. Auf dem klägerischen Grundstück entstand aber eine Beeinträchtigung durch Herabfallen von Laub und Kiefernnadeln, die nicht unerheblich war.

Der Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 BGB war auch nicht ausgeschlossen, weil die Kläger die Frist für die Geltendmachung der Nichteinhaltung des Grenzabstandes der Bäume nach den §§ 37 Abs. 1, 39 Satz 1, 40, 61 Abs. 2 BbgNRG versäumt hatten. Die Berechtigung, den Rückschnitt der überhängenden Äste selbst vorzunehmen oder zu verlangen, §§ 9101004 BGB, bleibt davon unberührt (Postier, Das Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl., § 40 Tz. 1.2).

Auch konnte sich der Beklagte nicht auf Verjährung berufen. Hierzu wies das OLG darauf hin, dass die für den Beseitigungsanspruch maßgebliche Beeinträchtigung infolge des Überwuchses, nämlich das Herabfallen des Laubes und der Nadeln, jährlich erneut auftritt, was einer Verjährung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB hier entgegen steht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn. 45).

Der Anspruch auf Rückschnitt der Bäume richtet sich i.Ü. gegen die Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Der Eigentümer und der Besitzer eines Grundstücks, von dem eine Störung infolge eines beherrschbaren Naturereignisses ausgeht, sind dann Störer im Sinne des § 1004 BGB, wenn die entstandene Beeinträchtigung jedenfalls mittelbar auf ihren Willen und ein im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstücks pflichtwidriges Verhalten zurückgeht und sie daher für den entstandenen Zustand mit verantwortlich sind (BGH NJW 2004, 603BGHZ 157, 33Tz. 24NZM 2005, 318Rz. 21).