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„Verwahrentgelte“ werden von immer mehr Banken auf Giro- und Tagesgeldkonten erhoben. Dabei handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um Negativzinsen. Folge dieser negativen Zinsen ist es, dass Kunden Zinsen dafür zahlen müssen, dass sie Geld bei der Bank anlegen.

Es ist dabei davon auszugehen, dass Banken nach einer Einführungsphase, bei der fast ausschließlich Geschäftskunden oder Privatkunden mit Anlagebeträgen ab 100.000 € betroffen sind, in näherer Zukunft auch Sparer mit geringeren Anlagebeträgen mit Strafzinsen zu belasten versuchen.

Entgegen der von Banken vertreten Ansicht ist es allerdings keineswegs ohne weiteres möglich, Negativzinsen zu erheben.

Bei Bestandskunden ist die Einführung von Negativzinsen nur dann erlaubt, wenn die Bank mit dem Kunden eine entsprechende Individualvereinbarung getroffen hat. Aus diesem Grunde reicht eine bloße Änderung im Preisaushang keineswegs aus, um von Bestandskunden „Verwahrentgelte“ erheben zu können. Vielmehr ist es erforderlich, dass hierüber ein gesonderter Vertrag von der Bank mit dem Kunden geschlossen wird.

Sofern der Verbraucher bereits für die Kontoführung ein Entgelt entrichtet („Kontoführungsgebühr“) ist die Bank grds. nicht berechtigt, einen Negativzins zu fordern. Ansonsten fände eine unzulässige Doppelbepreisung statt. Das entsprechende Verbot gilt im Übrigen auch bei Neukunden (vgl. LG Tübingen, ZIP 2018, 315-318; LG Tübingen ZBB 2018, 332-334), wobei die Rechtsprechung sich mit der Doppelbepreisung in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen auseinandergesetzt hatte. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Erhebung von Negativzinsen im Wege eines Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für das Kontoführungsgebühren erhoben werden, zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden führt und daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig ist.

Gerade für Kunden, die nicht als Verbraucher größere Geldbeträge auf Bankkonten vorhalten müssen, bleibt es damit bei einer Unsicherheit, ob sie sich auf ein Verbot der Doppelbepreisung erfolgreich berufen können, sofern sie das Angebot ihrer Bank zum Abschluss einer Individualvereinbarung akzeptieren.