Das Landgericht Berlin befasste sich in seinem Urteil vom 19.02.2019 mit der Frage, unter welchen Umständen aufgrund von Kinderlärm eine Mietminderung gerechtfertigt sein kann (Az. 63 S 303/17).
Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken (sogenannte Umweltfehler), wie etwa Immissionen, denen die Mietsache ausgesetzt ist. Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben nach der Verkehrsanschauung bestimmt.
In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien des gegenständlichen Rechtsstreits keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der (hinzunehmenden) Belastung der Wohnung mit Lärm und Erschütterungen getroffen. Nachdem das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hatte wurde festgestellt, dass ein Ausmaß einer andauernden Lärmbeeinträchtigung, das das als sozial-adäquat hinzunehmende Maß an von Kindern ausgehenden Lärm übersteigt, nicht vorlag. Dabei hatte sich das Gericht im Einzelnen durch Zeugenaussagen ein detailliertes Bild von dem Umfang der Geräuschimmissionen gemacht.
Aus diesem Grunde ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin zum Einen bestätigt, dass bei massiven Geräuschbelästigungen (auch durch Kinderlärm) eine Mietminderung in Betracht kommen kann, zu Anderen dann im Einzelnen zu überprüfen ist, wann und in welchem Umfang diese Störungen vorliegen, für die der Mieter, der sich auf das Recht zur Mietminderung beruft, im Übrigen beweisbelastet ist.