Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser schuldrechtliche Anspruch gegen die Erbengemeinschaft ist eine Nachlassverbindlichkeit und schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen (vgl. KG, Urteil vom 7. Oktober 1976 – 12 U 2349/75).
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Erfolgt die Inanspruchnahme eines Miterben auf Erfüllung des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer im Rahmen der Gesamtschuldklage kann der Miterbe die anderen Miterben auf Gesamtschuldnerinnenausgleich gemäß § 426 BGB entsprechend der Erbquote in Anspruch nehmen.
Es ist daher dem auf Erfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch genommenen Miterben zu empfehlen, dieses Vermächtnis möglichst zu erfüllen und dann von den Miterben die Erstattung ihres Anteils zu fordern.