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Wie der Bundesgerichtshof am 18.05.2017 entschieden hat, können die Kosten des Scheidungsverfahrens regelmäßig nicht bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd in Ansatz gebracht werden (Az. VI 9/16, veröffentlicht BeckRS 2017, 120724).

Nach der älteren Rechtsprechung konnten Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Ausgaben als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Auf Antrag wird dann die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendung, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG).

Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kosten derart erheblich sind, dass der Betroffene Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Streitig war, ob die Kosten des Scheidungsverfahrens zu den Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG gehören. Hierzu hat der BFH nunmehr festgestellt, dass dies der Fall ist.

Aus diesem Grunde kommt ein Abzug der Scheidungskosten bei der Steuererklärung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.