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Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe am 16.10.2025 beschlossen hat, besteht bezüglich der Ausübung der elterlichen Sorge kein tatsächliches Hindernis bei einem am Wohnsitz seiner Eltern in den USA untergekommenen Vater, der über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert (vgl. OLG Karlsruhe, Az. 20 WF 49/25).

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allein aufgrund der Ortsverschiedenheit der sorgeberechtigten Eltern nicht veranlasst.